E²S² Rechtsanwälte München – Ihr Anwalt zum Thema Erbbaurecht in München

Was ist Erbbaurecht und was ist beim Thema Erbbau und Erbbaugrundstück zu beachten?

Ein Erbbaurecht (früher: Erbpacht) gibt den Berechtigten die Möglichkeit, ein Haus auf einem Grundstück zu bauen, ohne dies kaufen zu müssen. Im Unterschied zu einem Mieter sind die Berechtigten in der Gestaltung des Gebäudes frei, können auch bauliche Änderungen vornehmen und das Gebäude anders nutzen (sofern nicht im Erbbauvertrag konkrete Beschränkungen vereinbart sind).

Ihr Ansprechpartner

Peter Ewald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Zertifizierter Nachlaßmanager (GJI)

Fachanwalt für Strafrecht

Die Erbbauberechtigten sind nämlich Eigentümer an den Aufbauten auf dem Grundstück (also dem Gebäude). 

Die Grundstücksfläche selbst bleibt Eigentum der ursprünglichen Eigentümer.

Historisch stammt das Erbbaurechtsgesetz aus dem Jahr 1919. Nach dem 1. Weltkrieg herrschte drückende Wohnungslosigkeit, und damals wurde versucht, diese mittels Wohnungsbau in Erbpacht (wie es damals hieß) zu bekämpfen.

In der Zwischenzeit, insbesondere auch in den Wirtschaftswunderjahren, geriet diese Rechtsinstitut etwas in Vergessenheit, weil die Bauherren auch Eigentümer sein und so ins Grundbuch eingetragen werden wollten. Für diejenigen, die nicht ein ganzes Grundstück in einem Ballungsgebiet erwerben konnten, entwickelte sich im Laufe der Zeit das Recht des Wohnungseigentums, um auch dieser Bevölkerungsgruppe die Möglichkeit zum Erwerbe von Eigentum an der bewohnten Immobilie zu verschaffen. 

Nachdem aber seit der Jahrhundertwende die Preise auch für Eigentumswohnungen in Folge von Immobilienspekulationen in Höhen gestiegen sind, die für Normalverdiener kaum mehr oder nicht mehr finanzierbar sind, erlebt das Erbbaurecht eine Renaissance. Vorreiter bei den deutschen Großstädten war die Stadt Frankfurt am Main, die seit 2004 Grundstücke im kommunalen Eigentum nur mehr in Erbpacht vergibt.

In München wurde Ende 2019 gleichfalls beschlossen, dass städtische Wohnbaugrundstücke ausschließlich im Erbbaurecht bebaut werden sollen (mit einer möglichen Ausnahme für Genossenschaften).

Da die Grundstückspreise für Baugrundstücke im Stadtgebiet zwischenzeitlich die Baukosten übersteigen können, ist das Erbbaurecht seit ca. 15 Jahren aus seinem Dornröschenschlaf erwacht. Seitdem wird es als städtebauliche Alternative insbesondere für Grundstücke öffentlicher Träger (also den Kommunen selbst) diskutiert.