Krisenfall: Heimfall
Gerichtliche Auseinandersetzungen über das Erbbaurecht finden im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem so genannten Heimfall und der Verpflichtung zur Entschädigungszahlung statt.
Unter Heimfall versteht man die Verpflichtung des Erbbauberechtigten, sein Recht auch am Gebäude vor Ablauf der Vertragslaufzeit auf den Grundstückseigentümer zurück zu übertragen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Es handelt sich beim Heimfall um das Äquivalent zu Kündigung oder Rücktritts (die beide für das Erbbaurecht ausgeschlossen sind).
Die Gründe für einen Heimfall sind in Gesetz nicht geregelt, sie können und sollten daher im Vertrag definiert werden.
Üblicherweise stellt der Heimfall die Sanktion für einen Verstoß gegen Vertragspflichten vor. Weitere Anlässe (wie z.B. Vermögensverfall des Erbbauberechtigten) sind denk- und regelbar.
Auch beim Heimfall müssen allerdings die Grundstückseigentümer den Erbbauberechtigten eine Entschädigung für den Verlust des geschaffenen Wertes in Form der Immobilie bezahlen – sie kann allerdings geringer vereinbart werden als für die Entschädigung nach Ablauf der Dauer des Erbbaurechts.