Wie funktioniert das Erbbaurecht?
Zwischen den Eigentümern und den Erbbauberechtigten wird ein Vertrag geschlossen, wonach die Erbbauberechtigten ein Grundstück bebauen dürfen. Für eine bestimmte, vertraglich festgelegte Laufzeit (zwischen 30 und 99 Jahre) steht die Nutzung des Gebäudes den Erbbauberechtigten zu. Hierfür bezahlen sie einen Erbbauzins, der in der Regel zwischen 2 % und 6 % des Grundstückswerts pro Jahr umfasst. Am Ende der Laufzeit fällt das Erbbaurecht an die Grundstückseigentümer zurück, meist gegen Zahlung einer Entschädigung für den evtl. noch vorhandenen Wert des Gebäudes.
Außerhalb dieses grundsätzlichen Konzeptes kann zwischen den Vertragsparteien fast alles vereinbart werden, was die wechselseitigen Rechte und Pflichten betrifft. Hierzu gehören die Frage nach der Dauer des Erbbaurechts und der Höhe der Entschädigung am Ende. Es können auch Nutzungsregelungen in Zusammenhang mit dem Erbbaurecht enthalten (Zustimmungsvorbehalte der Grundstückeigentümer).
Im Grundbuch wird zunächst die Belastung durch das Erbbaurecht notiert. Das Erbbaurecht kann dabei nur im ersten Rang eingetragen werden.
Gleichzeitig mit der Eintragung des Erbbaurechts auf der entsprechenden Grundbuchseite wird auch ein eigenes Erbbaugrundbuch angelegt. Dort können die Veränderungen am Erbbaurecht eingetragen werden, z.B. die Belastungen zum Zweck der Finanzierung.
Damit steht rechtlich das Erbbaurecht in seiner Verfügbarkeit dem Grundeigentum gleich. Es kann also gehandelt, insbesondere verkauft, oder auch belastet werden.